Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: 01.06.2020
AGB´s zum Download


I. Geltungsbereich/Vertragsschluss und -inhalt
1. Der Vertrag kommt zustande zwischen dem Auftraggeber und der black chili medienproduktion (nachfolgend: „Auftragnehmer“)
Zum Strandbad 4a
45549 Sprockhövel
Inh.: Sascha Drott

Fon: +49 (0) 2339 810 86 39
Mail: info@blackchili-medienproduktion.de
Web: www.blackchili-medienproduktion.de

2. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende AGB der Auftraggeber erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender AGB der Auftraggeber die Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführen.

3. Mit Auftragsannahme erkennt der Auftraggeber diese Bedingungen an. Abweichungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Ist der Auftraggeber mit Vorstehendem nicht einverstanden, so hat er schriftlich zu widersprechen.
Der Widerspruch ist als solcher zu kennzeichnen und uns gegenüber gesondert geltend zu machen. Soweit kein Widerspruch erfolgt, wird die ausschließliche Geltung der nachfolgenden Bedingungen anerkannt. Im Falle eines Widerspruchs behalten wir uns vor, von der Bestellung zurückzutreten, ohne dass uns gegenüber Ansprüchen irgendwelcher Art gestellt werden können. Unsere Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen worden ist

4. Mündliche Zusagen durch die Vertreter des Auftragnehmers oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der Bestätigung in Textform durch uns.

5. Eine Beratungspflicht übernimmt der Auftragnehmer nur kraft gesonderten Beratungsvertrags in Textform.

6. Außer im Vertrag ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommenen Garantien bestehen keine weiteren. Insbesondere sind Beschreibungen des Vertragsgegenstands oder des Liefer- und Leistungsumfangs, Eigenschaftsfestlegungen und technische Daten nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen. Eine Garantie gilt nur dann als vom Auftragnehmer übernommen, wenn er mindestens in Textform eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet hat.

7. Der Auftraggeber kann an die bestellten Waren qualitativ Ansprüche nur in einer Höhe stellen, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten gestellt werden können.

8. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer oder einem Dritten gegenüber abzugeben hat, bedürfen der Textform.

9. Soweit im Vertrag und in diesen AGB von Textform die Rede ist, sind damit sowohl die schriftliche Form als auch die in § 126b BGB beschriebene Form zulässig, also insbesondere auch das Telefax oder die E-Mail.


II. Preise
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Wochen nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Etwaige Abweichungen (z.B. Tagespreise) werden bei Angebotsabgabe mitgeteilt. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Lieferwerk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten,
die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen.


III. Zahlung
1. Die Zahlung hat innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

3. Das Recht des Auftraggebers, mit Gegenansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als sie unbestritten, vom Auftragnehmer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit der Einbehalt nicht in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nichterfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, ist sein Zurückbehaltungsrecht insgesamt ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

5. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss bekanntgewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten, die Weiterarbeit einstellen und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann der Auftragnehmer den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

6. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, der gemäß dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

7. Eine Beschränkung seiner gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte erkennt der Auftragnehmer nicht an. Ebenso wenig erkennt der Auftragnehmer Vorbehalte an, unter denen der Auftraggeber Zahlungen leistet.


IV. Lieferung
1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.

2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

3. Verzögert sich die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

4. Erhält der Auftragnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen seiner Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber rechtzeitig informieren. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen, z. B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Auftragnehmer schuldhaft herbeigeführt worden sind. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

5. Im kaufmännischem Verkehr steht dem Auftragnehmer an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.



V. Mehr- oder Minderlieferungen
1. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2.000 kg auf 15%.


VI. Versand-Dienstleistungen
1. Postfertigmachen von Werbesendungen erfolgt in der branchenüblichen Weise. Für Inhalt, Form und Gewicht (Portogrenzen) ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Die Materialien sind frei Haus anzuliefern, wobei wir nicht verpflichtet sind, Stückzahlen zu überprüfen um evtl. Fehlmengen festzustellen. Für Beschädigungen an angelieferten und gelagerten Materialien und für deren Folgeschäden wird außerhalb bestehender allgemeiner Versicherung jede Haftung abgelehnt. Überzählige Materialien und Verpackungen werden nur auf ausdrückliche Anforderung des Kunden unfrei zurückgesandt oder spätestens 4 Wochen nach Auftragsabwicklung gegen Berechnung entsorgt.


VII. Lagerung
1. Das Auflagernehmen und Aufbewahren von Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen, Druckunterlagen wie z.B. Druckarbeiten, Satz, Filme, fremde Papiere usw. erfolgt nur nach Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers und ist besonders zu vergüten. Dies gilt insbesondere für sogenannte Abrufaufträge. Gelieferte Daten verpflichten den Auftraggeber nicht zur Aufbewahrung oder Speicherung.


VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

2. Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.

3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferten und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.


XIV. Beanstandungen/Gewährleistungen

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall bei Lieferung unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb einer Woche ab Entdeckung geltend gemacht werden. Die Frist hierfür endet nach drei Monaten. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.

3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.

4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital-Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.

6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes.

7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten (z.B. Grafik- und Werbeagenturen) unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.


X. Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet.

2. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllung- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.

3. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.


XI. Versicherungen

1. Wenn die dem Auftragnehmer übergebenen Roh- und Hilfsstoffe, Muster, Originale, lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Gegenstände gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder andere Gefahren versichert werden sollen, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst abzuschließen. Dasselbe gilt auch, wenn vom Auftraggeber bezahlte Fertigwaren in dessen Auftrag eingelagert werden. Dies gilt auch für Unterlieferanten oder Subunternehmen die vom Auftragnehmer beauftragt werden.



XII. Verzug des Auftraggebers

1. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung des Auftragnehmers aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet der Auftragnehmer eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände je begonnene Woche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und der gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

2. Verzögert sich die Abnahme der Ware oder deren Versand aus einem vom Auftraggeber zu vertretendem Grunde, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer vierzehntägigen Nachfrist, nach seiner Wahl sofortige Vergütungszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung abzulehnen und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Im Falle des vorstehend geregelten Schadensersatzverlangens kann der Auftragnehmer 25% der vereinbarten Nettovergütung für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger als die Pauschale ist.


XIII. Handelsbrauch

1. Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.


XIV. Archivierung

1. Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.


XV. Periodische Arbeiten

1. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.


XVI. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

1. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.


XVII. Impressum

1. Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.  Der Auftragnehmer kann alle von ihm ausgeführten Arbeiten uneingeschränkt für seine Eigenwerbung nutzen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.


XVIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers.

2. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

3. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


XXIV. Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG

1. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ zu finden ist.

2. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.

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